Dies sieht das AG nicht anders. Die Wohnung des Miteigentümers X sei K nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar gewesen. Damit allen Eigentümern die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung ermöglicht und nicht erschwert werde, müsse der Ort der Versammlung verkehrsüblich zu erreichen und den Wohnungseigentümern zumutbar sein.

Im Gesellschaftsrecht sei eine Wohnung eines Gesellschafters als unzumutbar angesehen worden, wenn die Gesellschafter miteinander stritten. Gleiches müsse bei einer Versammlung von im Streit liegenden Wohnungseigentümern gelten. Daher hätte ein neutraler Ort für die Durchführung der Versammlung gewählt werden müssen, damit wegen der vorhandenen Spannungen einzelne Wohnungseigentümer nicht benachteiligt werden. Die entsprechende Ermessensausübung der Verwaltung wäre trotz der damit verbundenen Kosten nicht zu beanstanden gewesen.

Die fehlerhaft ausgewählte Versammlungsstätte führe schon für sich genommen dazu, dass die angefochtenen Beschlüsse für ungültig zu erklären seien. Bei der Auswahl einer ungeeigneten Versammlungsstätte handele es sich zwar um einen formalen Beschlussmangel, der sich auf das jeweilige Beschlussergebnis ausgewirkt haben müsse – wenn auch die Kausalität des Mangels zugunsten des anfechtenden Wohnungseigentümers vermutet werde. Etwas anderes gelte aber dann, wenn die fehlerhafte Einladung einer Nichteinladung gleichkomme, weil dem betroffenen Wohnungseigentümer dann die Ausübung eines Kernrechts seiner mitgliedschaftlichen Rechte ebenso entzogen werde wie im Fall einer Nichtladung.

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