Leitsatz

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die Niederschrift einer vorangegangenen Wohnungseigentümerversammlung genehmigen, widerspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung.

 

Fakten:

Dabei kann offen bleiben, ob der Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit überhaupt eine Beschlusskompetenz zukommt. Die Frage nämlich, ob die Vorgänge in einer Eigentümerversammlung ordnungsgemäß protokolliert worden sind, bezieht sich auf das Vorhandensein einer Tatsache, nämlich darauf, ob die Geschehnisse in der Eigentümerversammlung in der Niederschrift richtig wiedergegeben sind. Die Beantwortung einer solchen Frage unterliegt naturgemäß nicht der Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümer. Es liegt deshalb die Annahme nahe, dass mit dem Eigentümerbeschluss die Richtigkeit der Niederschrift bestätigt und so ihre Beweiskraft verstärkt werden sollte. Auch mit diesem Inhalt ist der Eigentümerbeschluss fehlerhaft. Die Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer ist eine Privaturkunde, der hinsichtlich der Richtigkeit ihres Inhalts keine gesetzliche Beweiskraft zukommt. Eine Beweiskraft hinsichtlich der Richtigkeit ihres Inhalts kann der Privaturkunde auch durch einen Eigentümerbeschluss nicht verliehen werden. Aufgrund des angefochtenen Eigentümerbeschlusses kann aber der Eindruck entstehen, die Unrichtigkeit des Protokolls dürfe auch von denjenigen nicht mehr geltend gemacht werden, die bei der Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben, oder die bei der Beschlussfassung überstimmt worden sind.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.02.2005, 20 W 231/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge