Leitsatz

Bestimmt die Teilungserklärung, dass das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung vom Verwalter sowie einem Wohnungseigentümer unterzeichnet werden soll, führt das Fehlen der entsprechenden Unterschriften nicht zur Unwirksamkeit der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse.

 

Fakten:

Das Protokoll einer Eigentümerversammlung wurde zwar von einem teilnehmenden Miteigentümer, nicht aber von dem Verwalter unterzeichnet. Die Teilungserklärung enthält eine Bestimmung, wonach das Versammlungsprotokoll von einem teilnehmenden Wohnungseigentümer sowie dem Verwalter unterzeichnet werden soll. Einer der Wohnungseigentümer hatte daraufhin sämtliche auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse angefochten. Dies jedoch ohne Erfolg, denn bei der Bestimmung in der Teilungserklärung handelte es sich lediglich um eine so genannte Sollvorschrift. Und ein Verstoß gegen eine Sollvorschrift hat zunächst sicherlich nicht die Auswirkungen wie ein Verstoß gegen eine "Ist-Vorschrift". Der anfechtende Wohnungseigentümer hatte sich vorliegend nämlich auf eine BGH-Entscheidung berufen, wonach die fehlende Unterschrift des Verwalters unter dem Versammlungsprotokoll die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechtbar macht, soweit die Teilungserklärung vorsieht, dass das Protokoll auch von dem Verwalter zu unterzeichnen "ist".

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 06.09.2004, 4 W 143/04

Fazit:

Sinn und Zweck der Protokollunterzeichnung ist die Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der Protokollierung. Vorliegend war die Protokollierung auch richtig, der anfechtende Wohnungseigentümer trug nichts Gegenteiliges vor, sondern bemängelte nur den Verstoß gegen die Soll-Vorschrift. Dies wäre jedoch eine übertriebene Formalie.

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