Leitsatz

Erhebt ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage gegen die auf einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse mit dem Argument, der Verwalter habe das Versammlungsprotokoll nicht vor Ablauf der Klagefrist fertiggestellt, so sind dem klagenden Wohnungseigentümer die Kosten des Verfahrens im Fall der Erledigung des Rechtsstreits, weil mittlerweile das Protokoll vorliegt, aufzuerlegen, da dieser die Möglichkeit gehabt hätte, sich durch Einsicht in die vom Verwalter zu führende Beschluss-Sammlung Kenntnis vom Inhalt der gefassten Beschlüsse zu verschaffen. Eintragungen in die Beschluss-Sammlung, die erst nach Ablauf von einer Woche nach der Wohnungseigentümerversammlung erfolgen, sind nicht mehr "unverzüglich" im Sinne von § 24 Abs. 7 Satz 7 WEG. Auch von einem Wohnungseigentümer als einem juristischen Laien kann erwartet werden, dass er sich mit Recht und Gesetz befasst, wenn er seine Rechte aus dem Wohnungseigentum gerichtlich geltend macht. Der Verwalter muss auf Rechtsänderungen wie etwa die WEG-Reform nicht ausdrücklich hinweisen.

 

Link zur Entscheidung

LG München I, Beschluss vom 06.02.2008, 1 T 22613/07

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