Ohne Erfolg! X sei nach den Vertretungsregelungen der Vertreterklausel tatsächlich nicht zu einer Vertretung berechtigt gewesen. Die Vertreterklausel sei auch wirksam. Die Befugnis, sich bei einer Versammlung durch jeden Dritten vertreten zu lassen, könne durch eine Vereinbarung beschränkt werden. Unzulässig sei es nur, die Möglichkeit einer Vertretung gänzlich auszuschließen oder auf die Person des Verwalters zu beschränken. So liege der Fall nicht. § 47 WEG stehe der Fortgeltung der Vertreterklausel nicht entgegen. In Bezug auf die möglichen Vertreter seien im reformierten Gesetz keine Regeln enthalten, sodass die für die Anwendung von § 47 WEG erforderliche Situation eines Konfliktes einer Altvereinbarung mit dem modernisierten WEG nicht bestehe.

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