Das AG meint, die angefochtenen Beschlüsse seien nicht nichtig. Denn die Vorschriften über die Art und Weise der Einberufung und Durchführung einer Eigentümerversammlung nach § 24 WEG seien ebenso wie über die Beschlussfassung gem. § 25 WEG abdingbar und somit keine, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden könne. Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG führe daher nicht zur Nichtigkeit gefasster Beschlüsse. Es sei auch kein Wohnungseigentümer vorsätzlich und/oder gezielt von der Mitwirkung an der Versammlung ausgeschlossen gewesen noch sei in den Kernbereich der Wohnungseigentumsrechte eingegriffen worden. Auch die Bitte der Verwaltung, ihr Vollmachten zu erteilen, sei im Fall nicht zu beanstanden (Hinweis auf Häublein, ZfIR 2020, S. 787).

Die Beschlüsse seien aber auch nicht für ungültig zu erklären. Zwar liege ein formaler Beschlussmangel vor. Der Mangel sei aber für die gefassten Beschlüsse nicht kausal gewesen. Denn K habe eine Erstattung ihrer Kosten nicht verlangen können. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung der 834,49 EUR.

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