Ohne Erfolg! Es gebe keinen Verfügungsanspruch auf Bestellung eines Verwalters im Wege der gerichtlichen Beschlussersetzung. Vor Beantragung einer Beschlussersetzung müsse der Antragsteller im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren alles versucht haben, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer selbst zu erreichen. Hieran fehle es.

Dem könne das Inkrafttreten der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 24.11.2021 nicht entgegengehalten werden. Diese habe den Wohnungseigentümern eine Teilnahme an einer Eigentümerversammlung nicht unzumutbar erschwert. Die Durchführung einer Versammlung unter 2G-Plus-Voraussetzungen stelle keinen Ausschluss nicht geimpfter oder infizierter Wohnungseigentümer und damit keinen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Eigentümerrechte dar, sondern sei Folge der Gesetzeslage. Wer sich eigenverantwortlich gegen eine Impfung entscheide, müsse auch die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Konsequenzen tragen. Auf derartige individuelle Belange sei ebenso wenig Rücksicht zu nehmen wie auf Terminkollisionen oder Erkrankungen einzelner Wohnungseigentümer.

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