Der Verwalter X legt sein Amt am 29.9.2021 mit sofortiger Wirkung nieder. Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats A lädt die anderen Wohnungseigentümer daher zum 1.12.2021 zu einer außerordentlichen Versammlung ein. Dort soll ein neuer Verwalter bestellt werden. Nach Inkrafttreten der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 24.11.2021 sagt A die Versammlung wieder ab. Er meint, deren Durchführung unter "2G-Plus-Voraussetzungen" sei wohnungseigentumsrechtlich nicht zulässig, da nicht geimpfte oder genesene Wohnungseigentümer von der Teilnahme ausgeschlossen seien. A beantragt deswegen, das AG möge im Weg der einstweiligen Verfügung einen Verwalter bestellen.

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