Nach der Gemeinschaftsordnung entfallen bei einer Beschlussfassung auf jedes Wohnungseigentum jeweils 3 Stimmen. Ein Antrag zu TOP 3, den Verwalter V aus wichtigem Grund abzubestellen und den Verwaltervertrag zu kündigen (V hatte unberechtigt Verträge mit einem Gesamtvolumen von 68.425 EUR geschlossen), findet keine Mehrheit. Der Beschluss zu TOP 7, V zu entlasten, findet hingegen eine Mehrheit.

Bei der Abstimmung stimmt V in Vollmacht für den Mehrheitseigentümer ab (diesem stehen 60 der 65 Wohnungseigentumsrechte zu). Gegen diese Beschlüsse geht Wohnungseigentümer K vor. Er ist der Auffassung, die Mehrheitseigentümerin M habe in missbräuchlicher Art und Weise von ihrem Mehrheitsstimmrecht Gebrauch gemacht, weil V seine Pflichten verletzt habe. V und M sind Konzerntöchter von Z.

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