Problemüberblick

Ein Wohnungseigentümer ist nach § 25 Abs. 4 WEG nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 17 WEG rechtskräftig verurteilt ist.

Im Fall war einerseits zu fragen, ob die Mehrheitseigentümerin vom Stimmrecht ausgeschlossen war, weil sie und die X-GmbH als Einheit zu sehen sind. Andererseits war zu fragen, was für die X-GmbH als Vertreterin gilt, wenn es um ihren Vertrag und ihre Bestellung geht und ein Wohnungseigentümer "wichtige" Gründe für diese Entscheidungen anführt.

Ausschluss des Stimmrechts für die Mehrheitseigentümerin

Die Mehrheitseigentümerin wäre vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, wenn sie ihr Stimmrecht missbraucht hätte. Das war im Fall nicht zu erkennen. Ferner wäre sie vom Stimmrecht ggf. ausgeschlossen gewesen, wenn sie und die X-GmbH als eine "Einheit" anzusehen wären. Dazu näher bei den Hinweisen zum AG Schwarzenbek, Urteil v. 2.11.2021, 2 C 54/19 WEG.

Ausschluss des Stimmrechts für die Verwalterin als Vertreterin

Der Verwalter ist weder durch § 25 Abs. 4 WEG noch durch § 181 BGB grundsätzlich daran gehindert, als Stellvertreter am Beschluss über seine (erneute) Be- oder seine Abberufung mitzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Beschluss zugleich über den Abschluss des Verwaltervertrags abgestimmt wird.

Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund gilt etwas anderes. Ein Stimmverbot folgt hier aus dem in §§ 712 Abs. 1, 737 BGB, §§ 117, 127, 140 HGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach niemand über Maßnahmen gegen sich aus wichtigem Grund mitentscheiden können soll. Das LG sieht das anders, weil die Mehrheitseigentümerin die X-GmbH angewiesen hatte, wie diese abstimmen soll. Ein Interessenkonflikt komme dann nicht zum Tragen, wenn die Vollmacht im Außenverhältnis in der Weise beschränkt erteilt werde, dass der Bevollmächtigte nur mit "Ja" oder "Nein" stimmen könne. Das überzeugt im Allgemeinen. Der Vertreter ist dann tatsächlich ein Bote, weil es nicht auf seine Willensbildung, sondern auf die des – vom Stimmrecht nicht ausgeschlossenen Vertretenen – ankommt. Allerdings hatte die Mehrheitseigentümerin die Weisung im Sinne ihrer "Schwester" erteilt. Muss dann nicht etwas anderes gelten?

Von der isolierten Abstimmung über den Verwaltervertrag ist im Übrigen der Verwalter sowohl als Wohnungseigentümer als auch als Stellvertreter (§ 181 BGB) ausgeschlossen. Der Verwalter ist ferner gehindert, als Vertreter eines stimmberechtigten Wohnungseigentümers an der Abstimmung über seine Entlastung teilzunehmen.

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