Die Wohnungseigentümer lehnen noch vor dem 1.12.2020 mehrheitlich den Beschluss ab, mit dem eine X-GmbH aus wichtigem Grund abberufen und ihr Verwaltervertrag außerordentlich gekündigt werden soll.

Gegen diesen Negativbeschluss geht Wohnungseigentümer K vor. Er meint, die Wohnungseigentümer hätten mehrheitlich für den Beschluss gestimmt. Denn die Stimmen der Mehrheitseigentümerin, für die V als Vertreter abgestimmt hatte, seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Dies sieht das AG auch so. Es stellt daher auf den Antrag des K zusätzlich fest, dass der Beschluss zustande gekommen sei. Für die Feststellung und Verkündung des Beschlusses als Positivbeschluss komme es nicht darauf an, ob dieser ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche. Das Rechtsschutzziel des K sei lediglich darauf gerichtet, festzustellen, dass der Beschluss zu TOP 4 gefasst worden sei und nicht, ob dieser auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen habe.

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