Ohne Erfolg! K habe die falsche Partei in Anspruch genommen. Denn der Antrag wäre gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten gewesen. Alle Pflichten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums seien nach § 18 Abs. 1 WEG Pflichten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Versammlung sei daher von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einzuberufen (Hinweis auf BR-Drs. 168/20, 63). Durch die WEG-Reform bestünden zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen (Hinweis auf Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, 2020, § 2 Rn. 53). Das AG sei allerdings nicht veranlasst gewesen, den Kläger vor Ablehnung seines Antrags zur einer anderen Antragstellung zu veranlassen. Denn die Aufklärungs- und Belehrungspflichten seien im Verfügungsverfahren, in dem es um die unverzügliche Entscheidung des Gerichts gehe, eingeschränkt. Dem Antragsteller solle durch möglichst frühe Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, entweder das Rechtsmittelgericht anzurufen oder seinen Antrag ggf. verbessert zu wiederholen.

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