Ohne Erfolg! Zwar habe nach der Gemeinschaftsordnung jeder Wohnungseigentümer das Recht, eine Einberufung der Versammlung zu verlangen. Dadurch sei aber nur das Quorum des § 24 Abs. 2 WEG reduziert worden. Aus § 24 Abs. 2 WEG folge aber kein Recht zugunsten des dort vorgesehenen Quorums, eine Versammlung einzuberufen. Eine § 50 Abs. 3 GmbHG entsprechende Regelung kenne das WEG nicht. Ein Wohnungseigentümer habe ohne eine Ermächtigung i. S. v. § 24 Abs. 3 WEG – und wenn nichts anderes vereinbart sei – ferner auch im Übrigen kein Einberufungsrecht. In der Wohnungseigentumsanlage könne diese Frage bislang zwar anderes gehandhabt worden sein. Eine Veränderung der Gemeinschaftsordnung durch "gelebte Praxis", Rechtsbrauch oder gar Gewohnheitsrecht komme aber schon aus Transparenzgründen nicht in Betracht. Die Klage sei daher zulässig und begründet gewesen. Die Beklagten hätten den Antrag auch nicht i. S. v. § 93 ZPO sofort anerkannt. Außerdem hätten sie Anlass zur Klagerhebung gegeben: K habe annehmen müssen, ohne Anrufung des Gerichts sein Ziel nicht zu erreichen.

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