Verwalter V lädt mit Schreiben vom 6.5.2020 zu einer "Eigentümerversammlung im Vollmachtsverfahren" am 21.5.2020 in sein Büro ein. In dem Einladungsschreiben wird darauf hingewiesen, dass wegen der COVID-19-Pandemie das Büro für den Publikumsverkehr geschlossen sei und Versammlungen mit Anwesenheit wegen der Kontaktsperre nicht stattfinden könnten. V fordert die Wohnungseigentümer auf, ihm Verwaltervollmacht zu erteilen und auf einem beigefügten Protokoll ihre Abstimmungswünsche anzukreuzen. Weiter heißt es in dem Einladungsschreiben: "Bitte erscheinen Sie nicht persönlich zur Eigentümerversammlung." In der Versammlung ist danach nur der Verwalter anwesend. 3 Wohnungseigentümer, die einen Stimmanteil von 600/1.000 Miteigentumsanteilen innehaben, hatten ihm Vollmacht erteilt und ihre Abstimmungswünsche mitgeteilt. V fasst entsprechende Beschlüsse. Gegen diese geht Wohnungseigentümer K vor, weil er sämtliche Beschlüsse wegen Verstoßes gegen sein Teilnahmerecht für unwirksam bzw. nichtig hält.

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