Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Der Verwalter habe nicht gegen § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG verstoßen. Zwar habe er die Tagesordnung zu spät ergänzt. Auf der ursprünglichen Tagesordnung habe sich aber ein vergleichbarer Gegenstand gefunden. Dieser Umstand sei ausreichend gewesen, um sich ausreichend mit der "Materie" zu beschäftigen.

Der Beschluss sei auch nicht zu unbestimmt. Zwar nenne der Beschluss weder Ausführungsart noch Standort des Schuppens. Diese Umstände würden sich aber unmittelbar aus dem weiteren Inhalt der Niederschrift ergeben. Danach handele es sich um ein Holzhaus mit Satteldach mit einer Grundfläche von 1,80 m x 2,10 m auf der rückwärtigen Grundstücksgrenze.

Der Verwalter sei ungeachtet der Gegenstimmen auch berechtigt gewesen, einen positiven Beschluss zu verkünden. K habe dem Beschluss in Ermangelung eines Nachteils nicht zustimmen müssen. Die einzelnen Gärten seien durch Sichtschutzzäune voneinander abgegrenzt. Die Wohnungseigentümer gestalteten die Sondernutzungsflächen gärtnerisch und hätten dort bereits Gartenhäuser und andere Baulichkeiten errichtet. Dies treffe auch auf K zu, auf dessen Sondernutzungsfläche ebenfalls ein Gartenhaus stehe. Ein einheitliches Erscheinungsbild der Gärten liege also bereits aufgrund der Zergliederung des Grundstücks und der errichteten verschiedenartigen Abgrenzungen zum jeweiligen Nachbarn nicht vor. Die Errichtung eines weiteren Gartenhauses, das angesichts des geltenden Denkmalschutzes bereits öffentlich-rechtlich den denkmalschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen müsse, führe nicht zu einer nachteiligen optischen Veränderung.

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