Der Verwalter lädt mit Schreiben vom 1.9.2020 zu einer Versammlung am 16.9.2020. Mit Schreiben vom 7.9.2020 ergänzt er die Tagesordnung um den TOP 12. In der Versammlung genehmigen die Wohnungseigentümer zu diesem TOP gegen die Stimmen von 2 Wohnungseigentümern dem Wohnungseigentümer X, in seinem Garten auf eigene Kosten und Tragung der Folgekosten einen Schuppen aufzustellen, sofern er dabei den Denkmalschutz und Auflagen des Denkmalschutzes einhält (bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um eine aus Einfamilien-Reihenhäusern und Mehrfamilienhäusern unter Denkmalschutz stehende ältere Siedlung). Vor dem Beginn der Arbeiten soll X die Genehmigung des Denkmalschutzamtes der Verwaltung vorlegen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K im Wege der Anfechtungsklage. Er ist der Ansicht, dieser leide unter einem formalen Ladungsmangel. Da er gegen den Beschluss gestimmt habe und durch den Schuppen benachteiligt werde, hätte der Verwalter außerdem verkünden müssen, dass der Beschluss nicht zustande gekommen sei. Der Beschluss sei im Übrigen aber auch materiell nicht ordnungsmäßig. Er sei zu unbestimmt, da nicht geregelt worden sei, wo und wie X bauen dürfe. Schließlich sei die Regelung, dass X die Folgekosten tragen müsse, unwirksam.

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