Problemüberblick

Im Fall geht es vor allem um die Frage, welche Versammlungsstätte die Verwaltung nach Ermessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, als deren Organ sie handelt, bestimmen kann.

Geeignete Versammlungsstätte

Eine Versammlungsstätte muss einen störungsfreien Ablauf gewährleisten, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und akzeptabel sein. Dies ist u. a. dann nicht der Fall, wenn sie von der Größe her nicht die Teilnahme sämtlicher Wohnungseigentümer zulässt, die potenziell kommen, nicht den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit wahren kann, als Ort zu laut oder ein ordnungsmäßiger, gesetzlicher Ablauf der Versammlung dort nicht gewährleistet ist. Bestehen zwischen einem Wohnungseigentümer und dem Verwalter erhebliche Differenzen, kann beispielsweise die Wohnung des Verwalters ein unzumutbarer Ort sein.

Ähnlich wird es bei der Wohnung eines Wohnungseigentümers liegen oder mit "seiner" Terrasse sein, wenn sich die Wohnungseigentümer nicht mögen. Bestimmt der Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen solchen Ort dennoch, handelt er ermessensfehlerhaft. Dort gefasste Beschlüsse sind dann jedenfalls anfechtbar.

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