Mit Erfolg! Der Versammlungsort sei dem Ehepaar tatsächlich nicht zumutbar gewesen. Dies folge zwar nicht aus einer Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit. Die bloße Möglichkeit, ein Dritter könnte die Wohnungseigentümer belauschen, reiche für die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit noch nicht aus. Richtig sei aber, dass der Versammlungsort für das Ehepaar unzumutbar gewesen sei, weil zwischen ihm und X weitgehende Zwistigkeiten bestünden. Das Erscheinen an einem Versammlungsort müsse objektiv betrachtet unter Berücksichtigung der Interessen den Wohnungseigentümern zumutbar und für diese akzeptabel sein, was bei zerstrittenen Gemeinschaften einen neutralen Ort erfordere.

Einem Wohnungseigentümer könne beispielsweise nicht zugemutet werden, einer Einladung zur Versammlung in der Wohnung eines verfeindeten Wohnungseigentümers zu folgen. Ebenso sei es dem Ehepaar im Fall unzumutbar gewesen, zur Versammlung auf der Terrasse der X zu erscheinen. Dabei sei unerheblich, dass sich die Terrasse auf einer Fläche befinde, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehe. Dadurch, dass die Terrasse von X jedenfalls faktisch allein genutzt werde und das Ehepaar keinen unbegrenzten Zutrittsanspruch genieße, habe sich das Ehepaar im Gegensatz zu X am Versammlungsort nicht vertraut bewegen können. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum man sich nicht an einem neutralen Ort hätte treffen können. Die fehlerhafte Ortswahl sei auch kausal für die Abstimmungsergebnisse gewesen.

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