Verwalter B beruft erst nach Ablauf seiner Amtszeit im März 2020 eine Versammlung u. a. mit dem TOP "Widerbestellung der Verwaltung" ein. B bittet, wegen der Pandemielage nicht persönlich zu erscheinen, sondern Vollmachten zu erteilen. Wohnungseigentümer K schaltet einen Rechtsanwalt ein, der B anschreibt und ihm erläutert, dass er nicht laden dürfe. Die COVID-19-Lage führe im Übrigen dazu, derzeit keine Versammlung abzuhalten. B sagt daraufhin die Versammlung wieder ab. K will, dass B ihm die Rechtsanwaltskosten i. H. v. 334,75 EUR erstattet.

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