Kurzbeschreibung

Wird gegen ein Versäumnisurteil nicht fristgemäß Einspruch eingelegt, kann die Gegenpartei beantragen, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Voraussetzungen

Gegen ein Versäumnisurteil kann die verurteilte Partei nach § 338 ZPO Einspruch einlegen. Die Frist dafür beträgt 2 Wochen ab Zustellung des Urteils (§ 339 Abs. 1 ZPO; im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Woche).

Wird nicht fristgerecht Einspruch eingelegt, kann die Gegenpartei beantragen, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Ein solcher Antrag ist nicht zwingend, da das Gericht die Zulässigkeit des Einspruchs nach § 341 ZPO von Amts wegen prüft und von sich aus bei Verfristung den Einspruch verwirft.

Antrag auf Verwerfung des Einspruchs gegen ein VU

An das

Landgericht …

per beA

In dem Rechtsstreit

gegen

wird beantragt,

  den Einspruch des/der Beklagten im Beschlusswege – ohne mündliche Verhandlung – als unzulässig zu verwerfen;

Begründung:

Der/Die Beklagte ist durch Versäumnisurteil vom … verurteilt worden.

Nach Mitteilung des Gerichts wurde dem/der Beklagten das Versäumnisurteil am … zugestellt, der Einspruch ging jedoch erst am … beim Gericht ein.

Der Einspruch ist damit verspätet und unzulässig.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei.

(elektronisch signiert)

...

gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

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