Leitsatz

Verpflichtung der Eigentümer zur Mitwirkung bei der Eintragung einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung (hier: zum Zweck der Errichtung von Garagen)

 

Normenkette

§ 10 WEG; § 27 FGG; § 157 BGB

 

Kommentar

  1. Verpflichten sich die Wohnungseigentümer schuldrechtlich zur Einräumung von Sondernutzungsrechten zum Zweck der Errichtung von Garagen (nach Vorliegen eines neuen Bebauungsplanentwurfs), so kann die Auslegung des Vertrags (nach § 157 BGB gemäß Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte) ergeben, dass auch eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Eintragung der Vereinbarung in den Wohnungsgrundbüchern vereinbart ist. Dass die Eintragung hier sachdienlich ist, um die Bindungswirkung gegenüber einem Rechtsnachfolger nach § 10 Abs. 2 WEG herbeizuführen, kann nicht zweifelhaft sein. Wie der Senat bereits in seiner früheren Entscheidung (BayObLG v. 11.4.2001, NZM 2001, 671) ausgesprochen hat, ist die Eintragung von Änderungen der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch im Hinblick auf dessen Publizitätsfunktion wünschenswert und verstärkt zudem in der Praxis den Schutz des Berechtigten. Dass mit der Eintragung für die Gegnerseite hier Nachteile verbunden seien, hätte diese weder aufgezeigt noch seien etwaige Nachteile sonst ersichtlich. Die Eintragung von Sondernutzungsrechten in den Wohnungsgrundbüchern ist auch durchaus üblich und entspricht damit der Verkehrssitte im Sinne des § 157 BGB.
  • Ein Zurückbehaltungsrecht kann i.Ü. im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erstmals geltend gemacht werden.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 02.06.2004, 2Z BR 010/04

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