Die GefStoffV führt allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen auf.

Zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV zählen z. B. die geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und geeignete Wartungsverfahren, Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition, angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes, Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist.

§ 9 GefStoffV zählt zusätzliche Schutzmaßnahmen auf. Besteht z. B. trotz Ausschöpfung aller technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen bei hautresorptiven, haut- oder augenschädigenden Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt, hat der Arbeitgeber unverzüglich persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen (Abs. 4).

§ 10 GefStoffV regelt besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen. § 11 GefStoffV führt besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen, auf.

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