Die ArbMedVV unterscheidet zwischen Pflichtvorsorge[1], Angebotsvorsorge[2] und Wunschvorsorge.[3]

Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten, besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden muss.[4] Üben Beschäftigte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gefahrstoffen aus, die im Anhang zur ArbMedVV gelistet sind (z. B. mit Asbest, Quecksilber, einatembarem Staub), ist eine Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen.

Angebotsvorsorge[5] ist Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen[6] vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann in regelmäßigen Abständen anzubieten.

Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, auf Wunsch des Beschäftigten ermöglicht werden muss.[7] Eine Pflicht zur Wunschvorsorge besteht nicht, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und den getroffenen Maßnahmen nicht mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist.

[6] Siehe Anhang 1 der ArbMedVV, z. B. bei Schädlingsbekämpfungen oder Begasungen nach der GefahrStoffV.

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