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Der Rat der Europäischen Union – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109 I Absatz 4 Satz 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Mit dieser Verordnung werden währungsrechtliche Bestimmungen für die Mitgliedstaaten festgelegt, die den Euro einführen. Bestimmungen über die Kontinuität von Verträgen, die Ersetzung von Bezugnahmen auf die ECU in Rechtsinstrumenten durch Bezugnahmen auf den Euro und Rundungsregeln sind bereits in der Verordnung (EG) Nr 1103/97 des Rates vom... über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro niedergelegt. Die Einführung des Euro betrifft die tagtäglich getätigten Geschäfte aller Menschen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es sollten außer den Maßnahmen dieser Verordnung sowie der Verordnung über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro noch weitere Maßnahmen geprüft werden, um insbesondere für die Verbraucher einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

 

(2) Auf der Tagung des Europäischen Rates am 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid wurde entschieden, daß der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit benutzte Ausdruck “ECU“ eine Gattungsbezeichnung ist. Die Regierungen der fünfzehn Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, daß dieser Beschluß die einvernehmliche endgültige Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmungen darstellt. Der europäischen Währung wird der Name Euro gegeben. Der Euro als Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten wird in hundert Untereinheiten mit dem Namen “Cent” unterteilt. Der Name “Cent” schließt nicht die Verwendung von umgangssprachlichen Abwandlungen in den Mitgliedstaaten aus. Der Europäische Rat hat ferner die Auffassung vertreten, daß die einheitliche Währung in allen Amtssprachen der Europäischen Union unter Berücksichtigung der verschiedenen Alphabete denselben Namen tragen muß.

 

(3) Gemäß Artikel 109 I Absatz 4 Satz 3 des Vertrags trifft der Rat alle Maßnahmen, die für eine rasche Einführung des Euro erforderlich sind, mit Ausnahme der Festlegung der Umrechnungskurse.

 

(4) Wird ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 109 k Absatz 2 des Vertrags zu einem teilnehmenden Mitgliedstaat, so ergreift der Rat gemäß Artikel 109 I Absatz 5 des Vertrags die sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung des Euro als einheitliche Währung in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind.

 

(5) Gemäß Artikel 109 I Absatz 4 Satz 1 des Vertrags nimmt der Rat am ersten Tag der dritten Stufe die Umrechnungskurse an, die für die Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten unwiderruflich festgelegt und zu denen diese Währungen jeweils durch den Euro ersetzt werden.

 

(6) Da weder zwischen der Euro-Einheit und den nationalen Währungseinheiten noch zwischen den nationalen Währungseinheiten ein Wechselkursrisiko besteht, sollten einschlägige Rechtsvorschriften entsprechend ausgelegt werden.

 

(7) Der für die Definition von Rechtsinstrumenten verwendete Begriff “Vertrag” bezeichnet alle Arten von Verträgen, und zwar unabhängig von der Art ihres Zustandekommens.

 

(8) Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro bedarf es einer Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und Euro-Münzen. In dieser Übergangszeit gelten die nationalen Währungseinheiten als Unter einheiten des Euro. Dadurch werden die Euro-Einheit und die nationalen Währungseinheiten rechtlich gleichwertig.

 

(9) Gemäß Artikel 109 g des Vertrags sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr....../97 ersetzt der Euro ab 1. Januar 1999 die ECU als Rechnungseinheit der Organe der Europäi schen Gemeinschaften. Der Euro sollte auch der Europäischen Zentralbank (EZB) und den Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Rechnungseinheit dienen. Im Einklang mit den Schlußfolgerungen von Madrid sollten geld- und währungspolitische Maßnahmen des ESZB in der Euro-Einheit erfolgen. Dies schließt nicht aus, daß die nationalen Zentralbanken insbesondere für ihr Personal und die öffentlichen Verwaltungen während der Übergangszeit Konten in ihrer jeweiligen nationalen Währungseinheit führen.

 

(10) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann zulassen, daß die Euro-Einheit in seinem Hoheitsgebiet in der Übergangszeit in vollem Umfang verwendet wird.

 

(11) In der Übergangszeit können Verträge, nationale Gesetze und sonstige Rechtsinstrumente sowohl unter Verwendung der Euro-Einheit als auch einer nationalen Währungseinheit rechtsgültig erstellt werden. Während dieser Übergangszeit sollte keine Bestimmung dieser Verordnung in irgendeiner Weise die Gültigkeit einer Bezugnahme auf eine nationale Währungseinheit in einem Rechtsinstrument beeinträchtigen.

 

(12) Sofern nicht anders vereinbart, haben sich die Wirtschaftssubjekte an die in einem Rechtsinstrument verwendet...

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