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Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Steuersätze 2012

1Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. 2Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1. in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz 7,50 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz 23,43 Euro,
3. in anderen Ländern 42,18 Euro.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

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