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Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1 Steuersätze 2012
1Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt. 2Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1. | in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz | 7,50 Euro, |
2. | in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz | 23,43 Euro, |
3. | in anderen Ländern | 42,18 Euro. |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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