(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.

 

(2)[1] Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen.

Bis 19.06.2019:

(2) 1Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. 2Die Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben.

 

(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen.

[1] Abs. 2 geändert durch Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Anzuwenden ab 20.06.2019.

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