§§ 1 - 12 Abschnitt I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Für die Steuerbeamten des Landes gelten die bundesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildung der Beamten der Steuerverwaltungen der Länder (Artikel 108 Abs. 2 Satz 2 GG) und ergänzend hierzu die Vorschriften dieser Verordnung.

 

(3) Die Verordnung findet keine Anwendung auf

 

1.

die Beamten auf Zeit,

 

2.

 

a)

die Professoren und die Angehörigen der Laufbahn des Akademischen Rates,

 

b)

die Dozenten an der Hochschule für Musik Saar,

 

c)

die Angehörigen der Laufbahn des Studienrates im Hochschuldienst,

 

d)

Hochschuldozenten, die Oberassistenten und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen Assistenten,

 

3.

die Polizeivollzugsbeamten und

 

4.

die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes.

§ 2 Grundsatz

1Bei der Auslese der Bewerber sowie bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung der Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung, Rasse, sexuelle Identität, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen zu entscheiden. 2Das Geschlecht kann nach Maßgabe der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes Berücksichtigung finden.

§ 3 Ordnung der Laufbahnen

 

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

 

(2) 1Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. 2Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.

 

(3) Eingangsamt der Laufbahn ist, sofern sich aus dem Besoldungsrecht nichts anderes ergibt, im einfachen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 1, im mittleren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 6, im gehobenen Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 9 und im höheren Dienst ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A.

 

(4) 1Die obersten Dienstbehörden ordnen die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. 2Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, so bestimmt die Landesregierung die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.

 

(5) Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen für eine andere Laufbahn nur mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Ministeriums der Finanzen verwendet werden.

§ 4 Einstellung

Die Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

§ 5 Ausschreibung und Auslese

 

(1) Beabsichtigte Einstellungen sind auszuschreiben, wenn davon nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SBG abgesehen werden kann.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Versetzung eines Beamten aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn.

 

(3) Aufstiegsbeamte sollen innerhalb des Geschäftsbereichs durch Stellenausschreibung ermittelt werden.

§ 6 Befähigung

 

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn durch erfolgreichen Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung, soweit nicht auf Grund besonderer Rechtsvorschriften von dem Vorbereitungsdienst oder der Prüfung abgesehen werden kann.

 

(2) Bei anderen Bewerbern muss die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn durch den Landespersonalausschuss festgestellt werden (§ 31 Abs. 2 SBG).

§ 7 Probezeit

 

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung oder andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen.

 

(2) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen.

 

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe darf in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen des § 13 SBG erfüllt sind.

§ 8 Dienstbezeichnung vor der Anstellung

 

(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung (§ 9) führen die Beamten in Laufbahnen

 

1.

des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)",

 

2.

des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Assessor" mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz; Beamte besonderer Fachrichtungen, für die die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung nicht vorgeschrieben ist (§ 29 SBG), sowie andere Bewerber (§ 8 SBG) führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

 

(2) Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die nach Absatz 1 Nr. 2 erster Ha...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge