[Vorspann]
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875) in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1957 (BGBl. I S. 727) und vom 14. November 1960 (BGBl. I S. 845) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe
1. |
von frischer Milch: Verkaufsstellen, für die Dauer von zwei Stunden, |
2. |
von Bäcker- oder Konditorwaren: Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- oder Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden, |
4. |
von Zeitungen: Verkaufsstellen für Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden. |
(2) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag.
(3) Die Vorschriften der §§ 5, 10, 11, 13 bis 15 des Gesetzes über den Ladenschluß bleiben unberührt.
§ 2 (weggefallen)
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
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