[Vorspann]

Auf Grund des § 915 h der Zivilprozeßordnung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, des § 107 Abs. 2 Satz 2 der Konkursordnung, der durch Artikel 2 Nr. 3 des oben genannten Gesetzes eingefügt worden ist, des § 284 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), der durch Artikel 3 des oben genannten Gesetzes teils neugefaßt, teils geändert worden ist, und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 4 des oben genannten Gesetzes geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Erster Abschnitt Das Schuldnerverzeichnis

§ 1 Inhalt des Schuldnerverzeichnisses

 

(1) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 915 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung eingetragen:

 

1.

die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Titel, der dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt;

 

2.

das Geburtsdatum, soweit bekannt;

 

3.

das Datum der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; das Datum der Anordnung der Haft gemäß § 901 der Zivilprozeßordnung; die Vollstreckung der Haft gemäß § 915 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung;

 

4.

das Aktenzeichen der Vollstreckungssache; die Bezeichnung des Vollstreckungsgerichts oder der Vollstreckungsbehörde.

 

(2) In das Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung eingetragen:

 

1.

die Bezeichnung des Schuldners wie in dem Beschluß, durch den der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde;

 

2.

das Datum dieses Beschlusses;

 

3.

die Bezeichnung des Gerichts, das diesen Beschluß erlassen hat; das Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens.

 

(3) Vertreter des Schuldners werden nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.

 

(4) 1Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des Schuldners in dem Titel nach Absatz 1 Nr. 1 oder dem Beschluß nach Absatz 2 Nr. 1 sind bei der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu berichtigen. 2Die Berichtigung ist kenntlich zu machen.

§§ 2 - 8 Zweiter Abschnitt Bewilligungsverfahren

§ 2 Bewilligung als Voraussetzung des Bezugs von Abdrucken und der Erteilung von Listen

 

(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.

 

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 915 Abs. 3, § 915d Abs. 1 und § 915e Abs. 1 der Zivilprozeßordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.

 

(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

 

1.

der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht,

 

2.

Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 8 widerrufen werden könnte,

 

3.

Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in bezug auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten begründen, oder

 

4.

dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeichnis zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der Betrieb eines Gewerbes untersagt ist.

 

(4) 1Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern, die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder hiermit Dritte zu beauftragen und die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu überlassen. 2Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen des § 915 Abs. 3, § 915d Abs. 1 und § 915e Abs. 1 Buchstabe c der Zivilprozeßordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.

§ 3 Zuständigkeit

1Über Anträge nach § 915d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. 2Ist das Amtsgericht nicht mit einem Präsidenten besetzt, so entscheidet der Präsident des Landgerichts. 3Ist durch Rechtsverordnung gemäß § 915h Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung die Führung eines zentralen Schuldnerverzeichnisses bestimmt, so entscheidet der Präsident des Amtsgerichts, bei dem dieses geführt wird; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Antrag

 

(1) 1Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 3 zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts anzubringen. 2Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.

 

(2) 1Der Antrag muß die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in § 915 Abs. 3 und § 915e Abs. 1 der Zivilprozeßordnung geforderten Voraussetzungen ergibt. 2Darüber hinaus muß er enthalten:

 

1.

die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;

 

2.

die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses Abschnittes gestellt wurden;

 

3.

die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;

 

4.

die Erklärung, ob Listen gefertigt werden sollen;

 

5.

die Erklärung, von wem die Listen gefertigt und an wen oder welchen Personenkreis diese weitergegeben werden sollen;

 

6.

die Erklärung, ob Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden sollen.

§ 5 Speicherung von Daten des Antragstellers im Falle der Nichterteilung der Bewilligung

 

(1) 1Im Falle der Ablehnung oder Rücknahme des Antrages werden der Na...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge