Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2014 mit,
a) |
an welches Gericht der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47 Absatz 1 zu richten ist; |
b) |
bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist; |
c) |
bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist und |
d) |
welche Sprachen für die Übersetzung der Formblätter nach Artikel 57 Absatz 2 zugelassen sind. |
Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
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