Die Verordnung regelt, welche Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung anzuwenden sind. Hierbei besteht immer der Grundsatz, dass ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Beschäftigungsstaates anzuwenden sind. Hierdurch soll vermieden werden, dass eine Person gleichzeitig in mehreren Mitgliedsstaaten der Beitragspflicht unterliegt. In der Regel unterliegt eine Person den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausübt. Besondere Regelungen gibt es u. a. für Personen, die gewöhnlich in mehreren Staaten abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sind, sowie für entsandte Personen, die vorübergehend in einem anderen Staat beschäftigt oder selbstständig tätig sind. Weitere Personengruppen mit besonderen Regelungen sind Beamte, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Personen an Bord von Seeschiffen sowie Flug- und Kabinenbesatzungen.

Ausnahmevereinbarung

Sollten die Regelungen der Verordnung nicht zum gewünschten Ergebnis führen, besteht die Möglichkeit, zum Abschluss einer Ausnahmevereinbarung. Mit einer solchen Vereinbarung kann erreicht werden, dass auch bei einer Beschäftigung im Ausland die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten.

Freiwillige Versicherung

Ist eine Person in einem Mitgliedsstaat im Bereich der Krankenversicherung pflichtversichert, ist der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedsstaat nicht möglich. Sollte in einem Staat keine Pflichtversicherung vorgesehen sein, kann die Person auch in einem anderen Staat freiwillig krankenversichert werden.

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