(1) Im Hinblick auf die in Anhang 2 genannten Mitgliedstaaten gelten die Vorschriften des Titels III Kapitel 2 der Grundverordnung, die sich auf Sachleistungen beziehen, für Personen, die ausschließlich aufgrund eines Sondersystems für Beamte Anspruch auf Sachleistungen haben, nur in dem dort genannten Umfang.
(2) Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 32 Absatz 3 der Durchführungsverordnung gilt entsprechend.
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