Diese Verordnung tritt am 31. Mai 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Erklärung Portugals zur Anwendung der Artikel 26 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren

(2000/C 183/01)

Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren[1], in dem auf die Möglichkeit der Umwandlung eines vor einem Hauptverfahren eröffneten Partikularverfahrens in ein Liquidationsverfahren hingewiesen wird, ist dahin gehend auszulegen, daß diese Umwandlung nicht die gerichtliche Würdigung der das örtliche Verfahren betreffenden Situation (wie in Artikel 36) oder der Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Ordnung (auf die in Artikel 26 hingewiesen wird) ausschließt.

Erklärung des Rates

(2000/C 183/02)

"Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000[2] hindert einen Mitgliedstaat nicht, mit Nicht-Mitgliedstaaten Abkommen, die sich auf denselben Bereich wie diese Verordnung beziehen, zu schließen, sofern das betreffende Abkommen diese Verordnung nicht berührt."

[1] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.
[2] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

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