1Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertrages gilt unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 als nicht erfolgt. 2Maßnahmen nach § 12 können von der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögensgegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele. 3§ 11 Abs. 2 und die §§ 13 und 14 gelten für einen Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinngemäß.

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