Leitsatz

Wenn die Bank erst bei 20 % Vermögensverlust den Anklagekunden informieren muss, verletzt sie bei geringeren Verlusten nicht ihre Aufklärungsfrist, wenn sie still schweigt. Auch Verletzungen bei der Geldanlage müssen ihr vom Anleger beweisen werden.

 

Sachverhalt

Wer Schadensersatz verlangt, muss die Schädigung darlegen und beweisen können. Das gilt auch, wenn eine Bank mit einer Vermögensverwaltung beauftragt wurde. Treten Vermögensverluste ein, kann der Kunde sie nicht ohne weiteres als Schaden gegen die Bank geltend machen. Er muss darlegen und bei Bestreiten beweisen können, dass die Bank ihre Pflichten bei der Vermögensverwaltung objektiv verletzt hat.

Eine Kundin schloss mit ihrer Bank einen Vermögensverwaltungsvertrag. In einem grob festgelegten Rahmen konnte die Bank das Vermögen in Höhe von 600 000 EUR nach ihrem Ermessen in Aktien, fest verzinslichen Wertpapieren und Investmentfonds anlegen. Es bestand die Verpflichtung, die Kundin quartalsmäßig sowie bei einer Wertminderung von mehr als 20 % über den Stand des verwalteten Vermögens zu unterrichten. Bald traten Kursverluste von mehr als 15 % ein. Zwei Jahre später kündigte die Kundin den Vermögensverwaltungsvertrag fristlos und verlangte Schadensersatz von der Bank.  

Die Bankkundin verlor den Prozess. Dies wurde vom BGH so begründet: Die Kundin habe nicht dargelegt und bewiesen, dass die Bank ihre Pflichten als Vermögensverwalterin verletzt habe. Die Bank trifft in solchen Fällen keine Darlegungs- und Beweispflicht. Sie muss weder ihre internen Berichte und Entscheidungsabläufe offen legen noch begründen, warum sie trotz Kenntnis negativer kursrelevanter Fakten bestimmte Aktien nicht verkauft hat. Zum rechtlichen Fallstrick wurde der Kundin auch die 20 %-Regelung im Vertrag: Nach den §§ 666 und 675 Abs. 2 BGB müssen Vermögensverwalter ihre Kunden grundsätzlich über erhebliche Verluste informieren. Diese Benachrichtigungspflicht wurde durch den Vertrag konkretisiert. Laut der 20 %-Regelung sollte die Kundin erst ab einer Wertminderung von 20 % benachrichtigt werden. Dieser Wert war jedoch nicht erreicht worden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 23.10.2007, XI ZR 423/06.

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