Das Gesetz schreibt in § 28 Abs. 4 Satz 2 WEG n. F. lediglich vor, dass der Vermögensbericht jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen ist. Wie dies geschieht, bleibt letztlich dem Verwalter überlassen. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer nach § 19 Abs. 1 WEG n. F. einen Beschluss fassen, in welcher Form ihnen der Vermögensbericht zur Verfügung zu stellen ist. Ohne eine entsprechende Beschlussfassung steht es dem Verwalter jedenfalls frei, diesen

  • per Post oder
  • per E-Mail zu übersenden oder
  • ihn über seine Homepage zugänglich zu machen.

Selbstverständlich wird es stets ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn der Verwalter den Vermögensbericht als Teil der Jahresabrechnung erstellt und mit dieser den Wohnungseigentümern übermittelt. Grundsätzlich nicht ausreichend ist es, wenn der Verwalter den Vermögensbericht lediglich in seinen Geschäftsräumen zur Einsichtnahme zur Verfügung hält. Dann nämlich würde die Bestimmung des § 28 Abs. 4 WEG n. F. keinen Sinn machen, wonach der Verwalter den Vermögensbericht zur Verfügung zu stellen hat. Denn das allgemeine Recht zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen regelt bereits § 18 Abs. 4 WEG n. F.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge