Sonstige Vermögensgegenstände können bevorratete Brennstoffe – insbesondere bereits angeschafftes, aber noch nicht verbrauchtes Heizöl – darstellen. Darzustellen sind jedenfalls nur wesentliche Vermögensgegenstände. Unwesentlich sind Vermögensgegenstände dann, wenn sie für die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft unerheblich sind. Der Gesetzentwurf sieht hier keine betragsmäßigen Grenzen vor. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hängt die Beantwortung der Frage, was ein wesentlicher bzw. unwesentlicher Vermögensgegenstand ist, maßgeblich auch von der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft ab.[1] In einer größeren Wohnanlage dürften insoweit z. B. Wasch- und Trockeneinrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, keinen wesentlichen Vermögensgegenstand darstellen, insbesondere dann, wenn es sich um gebrauchte Geräte handelt. Anders könnte es ggf. bei einem Rasentraktor aussehen.

Unerheblich, ob es sich nun um einen wesentlichen oder unwesentlichen Vermögensgegenstand handelt, ist dieser im Vermögensbericht nur zu benennen, er ist nicht zu bewerten. Der Verwalter hat diesen also, wollte man den Rasentraktor als wesentlichen Vermögensgegenstand ansehen, nicht betragsmäßig zu bewerten. Ausreichend ist, dass dieser schlicht als Vermögensgegenstand benannt wird; freilich kann der Verwalter Angaben über den aktuellen Marktwert machen. Bei bevorrateten Brennstoffen ist deren Menge anzugeben. Ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer etwa Immobilieneigentümerin, wäre selbstverständlich das entsprechende Objekt im Vermögensbericht zu bezeichnen.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 78.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge