Zunächst ist der Ist-Bestand der Erhaltungsrücklage (vor Inkrafttreten des WEMoG: "Instandhaltungsrücklage" oder "Instandhaltungsrückstellung") anzugeben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers müssen insoweit zunächst keine weiteren Informationen gegeben werden, wie beispielsweise zu offenen Forderungen, also ausstehenden Beitragszahlungen auf die Rücklage, oder zu umgewidmeten Beiträgen zur Liquiditätssicherung. Allerdings sind entsprechende Angaben bei der Darstellung des tatsächlich vorhandenen wesentlichen Gemeinschaftsvermögens zu machen. Nach früherer Rechtslage waren im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage auch Beitragsrückstände der Wohnungseigentümer auszuweisen. Dies ist weiter der Fall, aber eben nicht im Rahmen der Ausweisung des Ist-Bestands. Weiter waren nach früherer Rechtslage im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage auch Angaben über etwaige Rücklagenentnahmen zur Liquiditätssicherung zu machen. Dies ist zwar nicht mehr erforderlich, entsprechende Angaben werden allerdings grundsätzlich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

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