Rz. 239

Eine der wichtigsten vermögensrechtlichen Pflichten der Ehegatten ist die Pflicht zur Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, um den anderen Ehegatten vor finanziellen Nachteilen zu schützen, ohne dabei selbst benachteiligt zu werden.[299]

 

Rz. 240

Die vorprozessualen Kosten der Rechtsverteidigung, die ein Ehegatte wegen einer unberechtigten Forderung veranlasst, können im Regelfall nicht als Schadensersatz wegen der Verletzung der Pflicht, auf die Vermögensinteressen des anderen Ehepartners Rücksicht zu nehmen, geltend gemacht werden. Diese Kosten sind dann nicht prozessual erstattungsfähig, wenn es nicht zur Rechtshängigkeit einer Klage und damit nicht zu einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt. Der BGH hat entschieden, dass ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nicht besteht, weil der die Klage einreichende Ehegatte allenfalls gegen eine jener höchstpersönlichen Pflichten aus dem Anwendungsbereich des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen hat.[300] Ein Schadensersatzanspruch für die vorprozessualen Aufwendungen der Rechtsverteidigung kann sich jedoch als Verzögerungsschaden gemäß § 280 Abs. 1 und 2 BGB ergeben.

 

Rz. 241

Das Gebot der Rücksichtnahme fordert von den Ehegatten ferner, alles zu unterlassen, was der Erwerbstätigkeit und dem beruflichen Fortkommen des anderen Ehegatten schaden könnte. Der klassische Fall stellt sich hier so dar, dass der eine Ehegatte den anderen beim Arbeitgeber aus berechtigten oder unberechtigten Gründen anschwärzt. Hier ist jedoch zu beachten, dass Handlungen eines Ehegatten während eines laufenden Prozesses oftmals der Wahrnehmung berechtigter Interessen dienen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, sich bei Nichtanzeige selbst strafbar zu machen. Erfolgt das Anschwärzen aufgrund wahrheitsgemäßer Tatsachen, ist ein Mitverschulden des anderen Ehegatten zu prüfen. Der Schadensersatzanspruch kann sich aus § 826 BGB ergeben.[301]

[299] Vgl. Rn. 156 ff.
[301] OLG Nürnberg, Urteil v. 26.5.1994, 2 U 2174/93, FamRZ 1996, 32.

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