Rz. 228
Schadensersatzansprüche unter Ehegatten können unabhängig davon entstehen, in welchem Güterstand die Ehegatten leben. Wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und eine Schadenersatzforderung betroffen ist, die zwischen den für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebenden Stichtagen entstanden ist, sollten die Ehegatten jedoch vor dem Beginn einer Auseinandersetzung über die Frage des Schadensersatzes prüfen, ob sich die Durchsetzung im wirtschaftlichen Ergebnis überhaupt lohnt. Ein Schadensersatzverlangen ist aber nicht deshalb ausgeschlossen, weil noch der Zugewinnausgleich durchzuführen ist.[288]
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