Rz. 189

 

Entscheidung des BGH vom 30.6.1999[248]:

Die Eheleute haben im Güterstand der Gütertrennung gelebt. Während bestehender Ehe haben die Eheleute auf den Namen der Ehefrau diverse Grundstücke erworben. Der Ehemann leistete seinerseits nicht unerhebliche Geldbeträge für den Erwerb der Immobilien und übernahm Reparaturaufgaben. Hier hat der BGH entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, welches einen Rückabwicklungsanspruch der ehebezogenen Zuwendungen nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hergeleitet hat, den Ausgleich über das Gesellschaftsrecht hergestellt. Es lagen Indizien vor, die für die Annahme einer Innengesellschaft gesprochen haben, wie die Tatsache, dass der mit dem Aufbau des Immobilienvermögens verbundene Zweck über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausging und dass der Ehemann erhebliche Kapitalbeträge und Arbeitsleistung in die Immobilien gesteckt hat. Die Eheleute haben die Mieteinnahmen aus den zuvor erworbenen Häusern wieder in den Neuerwerb von Grundbesitz investiert, was ebenfalls für eine Absprache über eine gemeinsame Wertschöpfung sprach.

Entscheidung des OLG Hamm vom 20.9.2009[249]:

Die Ehefrau F hatte dem Ehemann M im Wesentlichen die Geschäftsführung und Verwaltung einer geerbten Immobilie mit 10 Mietparteien überlassen. M hatte den Aus- und Umbau und die Bewirtschaftung der Immobilie betrieben, die auch der Absicherung im Alter dienen sollte. Die Mieterträge wurden zum Teil für den Lebensunterhalt der Eheleute, zum Teil aber auch für den Ausbau der Immobilie verwendet. Gegenüber dem Finanzamt wurde die – näher bezeichnete – GbR und nicht die Ehefrau als Unternehmerin angegeben.

Entscheidung des OLG Köln vom 19.3.2010[250]:

Die Ehefrau F war Inhaberin eines Gewerbebetriebes, in welchem der Ehemann M gleichwertig als Mitgeschäftsführer und durch seine handwerklichen Tätigkeiten mitgearbeitet hatte. Das OLG hat den Eheleuten die aus der Gesellschaft erzielten Gewinne hälftig zugerechnet.

Entscheidung des BGH vom 14.3.1990[251]

Die Ehefrau F war Inhaberin einer Gaststätte. Der Ehemann M hat während bestehender Ehe in gleichem Umfang in der Gaststätte mitgearbeitet. Die Eheleute lebten im Güterstand der Gütertrennung. Die Gaststätte befand sich auf einem Grundstück, welches im Miteigentum der F und deren Bruder stand. Kredite für die Gaststätte haben M und F gemeinsam unterzeichnet. Der M war bei F im Rahmen eines "Arbeitsvertrages" zu einem Gehalt von 390 EUR monatlich angestellt.

Die Mitarbeit des einen Ehegatten im Geschäftsbetrieb des anderen stellt den klassischen Fall der Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft dar. Der BGH hat angenommen, dass zwischen den Eheleuten eine stillschweigend geschlossene Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen ist, da der Zweck des Betreibens einer Gaststätte über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausging. Bezüglich des zwischen den Eheleuten abgeschlossenen Arbeitsvertrages nahm der BGH das Vorliegen eines Scheinvertrages an, da bereits die Höhe des Entgeltes in keiner Relation zum tatsächlichen Arbeitsumfang des M stand und der Vertrag bereits aus diesem Grunde so nicht mit einem Dritten abgeschlossen hätte werden können. Indizien für die Annahme der Innengesellschaft waren der Umstand, dass die Ehegatten gleichwertige Tätigkeiten in der Gaststätte verrichtet haben und dass beide Ehegatten die Kreditverträge unterzeichnet haben.

Entscheidung vom 10.1.1967[252]:

Die Ehefrau hatte ihr Grundvermögen als Haftungssubstrat für die vom Ehemann betriebene Gastwirtschaft zur Verfügung gestellt. Sie selbst arbeitete nur in geringem Umfang im Rahmen des nach § 1356 Abs. 2 BGB gesetzlich Geschuldeten mit.

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