Rz. 146

Positive Einkünfte aus einer Steuererstattung sind im Innenverhältnis nach § 426 BGB auszugleichen. Der Ausgleich zu gleichen Teilen scheitert jedoch in der Regel am Vorliegen einer anderweitigen Bestimmung. Diese kann in einer ausdrücklichen oder stillschweigend geschlossenen Vereinbarung bestehen. Sie kann sich aber auch insbesondere durch ständige Übung während der Ehe gebildet haben. Hat beispielsweise ein Ehegatte während bestehender Ehe immer die Steuervorauszahlungen für beide Ehegatten geleistet, so wird er nach der Trennung nicht einen Ausgleich von dem anderen Ehegatten für das Jahr vor der Trennung verlangen können. Dies deshalb nicht, weil der ehelichen Lebensgemeinschaft die Anschauung zugrunde liege, mit dem Einkommen beider Ehegatten gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszugleichen.

 

Rz. 147

Ab dem Zeitpunkt der Trennung wird dieser Maßstab jedoch nicht aufrecht zu erhalten sein. Der BGH leitet aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten, nämlich aus der Trennung der Vermögensmassen und der Schulden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bei Gütertrennung, eine anderweitige Bestimmung des Inhalts ab, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer, die auf seine Einkünfte entfällt, selbst aufzukommen hat.[194] Wenn also ein Ehegatte die Einkommensteuer des anderen begleicht, so ergibt sich im Hinblick auf die rechtliche Selbständigkeit der beiderseitigen Vermögen, dass er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen hat.

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