Rz. 142

 

Empfehlung:

Vor Rechtskraft der Ehescheidung können die Beteiligten nicht wirksam eine allumfassende Regelung zum Zugewinnausgleichs- und Rückforderungsanspruch treffen, da das in § 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB verankerte Verbot, durch Dritte auf das Scheidungsverfahren einzuwirken, greift.[188]

Folgenden Möglichkeiten bestehen:

Da Vereinbarungen vor Rechtskraft der Ehescheidung keine hinreichende Sicherheit bieten, muss letztlich ein gerichtliches Verfahren mit einer Streitverkündung und ggf. einem Aussetzungsantrag geführt werden.

Nach Rechtskraft der Ehescheidung können alle Beteiligten die vor Rechtskraft der Ehescheidung erstellte und zu diesem Zeitpunkt noch unwirksame Urkunde bestätigen, § 141 BGB. Wenn einer der Beteiligten nicht mitwirkt, dann bleibt es jedoch bei der Unwirksamkeit.

Leben die Ehegatten noch zusammen, so können die Schwiegereltern zur Sicherung ihres Rückgewähranspruchs im Falle des Scheiterns der Ehe ein Rückforderungsrecht vereinbaren.[189] Sie können die Zuwendung auch mit der auflösenden Bedingung der Scheidung der Ehe verknüpfen oder im Falle einer Geldzuwendung diese als Darlehen geben und bei Scheidung kündigen. Hier ist jedoch zu beachten, dass das Darlehen dann, wenn das Geld beiden Eheleuten zur Verfügung gestellt wurde, auch beiden gegenüber gekündigt werden muss. Die Kündigung nur gegenüber dem Schwiegerkind wäre unwirksam.[190]

 

Rz. 143

Haben die Schwiegereltern beispielsweise beim Aus- und Umbau einer im Alleineigentum des Schwiegerkindes stehenden und von beiden Eheleuten bewohnten Immobilie geholfen und trennen sich die Eheleute, stellt sich die Frage, ob und wie ein Ausgleich für diese Arbeitsleistungen geschaffen werden kann. Hierzu hat der BGH[191] in seiner Entscheidung vom 3.2.2010 wie folgt ausgeführt:

Zitat

"Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint.

(...)

Gleichermaßen hat das Berufungsgericht in Ansehung der Arbeitsleistungen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, Alt. 2 BGB mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt."

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