Rz. 111
Bei der Gütertrennung ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Zuwendung eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten darstellt[150], wenn sie erbrachte Leistungen ausgleichen soll[151] oder als Gegenleistung für die Zustimmung zur Gütertrennung aufzufassen ist.[152]
Ein Ausgleichsanspruch kommt aber dann in Betracht, wenn beispielsweise ein Grundstück zugewendet wurde, bei Unterstützung beim Hausbau oder wenn ein Ehegatte den anderen finanziell oder durch seine Mitarbeit in dessen Betrieb unterstützt hat[153] oder auch bei Zuwendungen für den Aufbau einer eigenen beruflichen Existenz.[154] Dieser Anspruch besteht jedoch erst nach rechtskräftiger Ehescheidung und wenn und soweit die Beibehaltung der bestehenden Vermögensverteilung mit Treu und Glauben unvereinbar und unzumutbar ist.[155]
Rz. 112
Auch bei der Gütertrennung liegt die Darlegungs- und Beweislast bei demjenigen, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft. Er muss vortragen und nachweisen, dass die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögenslage für ihn unzumutbar ist und dabei die güterrechtliche Situation und das erzielte bzw. zu erwartende Ergebnis des Zugewinnausgleichs darlegen und im Streitfall beweisen.
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