Rz. 3

Während einer bestehenden Ehe kommt es zwangsläufig zum Erwerb von Miteigentum an beweglichen Sachen, aber oftmals auch an Immobilien und Grundstücken. Dadurch begründen die Eheleute eine Art Gemeinschaft, in der durch interne (stillschweigende) Verabredungen eindeutig ist, wer die damit verbundenen Lasten trägt. Erst wenn die Ehe scheitert, rückt die Frage der Eigentumszuordnung und der Lastenverteilung in den Vordergrund. Die Eheleute müssen sich einigen, wer ein Nutzungsrecht an dem Familienheim, den Haushaltsgegenständen oder dem gemeinsam genutzten Pkw in Anspruch nehmen kann, dafür aber möglicherweise an den anderen Ehegatten einen finanziellen Ausgleich zahlen, und wer die mit dem Eigentum möglicherweise noch verbundenen Lasten tragen muss. Es muss entschieden werden, ob Miteigentum von einem Ehegatten gänzlich übernommen wird oder ob der im Miteigentum stehende Gegenstand gänzlich veräußert werden soll.

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