Rz. 350

Der Ausgleichsanspruch des mitarbeitenden Lebenspartners entsteht mit der Auflösung der Innengesellschaft.[436] Die Auseinandersetzung richtet sich nach § 738 BGB.

Der mitarbeitende Lebensgefährte wird nach der Auflösung der Gesellschaft an den Überschüssen und Ersparnissen der gemeinsam erworbenen Sachen beteiligt.[437] Es besteht ein Anspruch auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens entsprechend dem geltenden Verteilungsschlüssel. Hierzu müssen eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewertung durchgeführt werden.

Auch hier hängt der Ausgleichsanspruch vom Umfang des erwirtschafteten Vermögens ab. Mit der Auflösung ist zum Stichtag der Bestand der Aktiva zu ermitteln und sind die Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen.[438] Der Anspruch ist auf Geld gerichtet.

Hat die Mitwirkung im Betrieb des Partners nicht eine solche Intensität erreicht, dass eine Innengesellschaft anzunehmen ist, können finanzielle Zuwendungen und einfache Arbeitsleistungen nach den Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeglichen werden.

[437] BGH, BGHZ 8, 249, zur Ehegatteninnengesellschaft.
[438] Vgl. Rn. 196 ff.

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