Rz. 299

Der BGH[368] verlangt darüber hinaus noch die von vorne herein bestehende Absicht des betreuenden Elternteils, vom anderen Ersatz zu verlangen. Dies deshalb, da ansonsten § 1360b BGB eingreift, nach dem im Zweifel anzunehmen ist, dass derjenige, der mehr Unterhalt leistet als er tatsächlich verpflichtet ist, diesen nicht zurück verlangen wird.

Hat ein Elternteil ein gemeinsames Kind alleine unterhalten, kann er von dem ebenfalls unterhaltspflichtigen anderen Elternteil Ausgleich für die Vergangenheit außer ab Verzug oder Rechtshängigkeit, wie es § 1613 Abs. 1 BGB verlangt, auch von dem Zeitpunkt an verlangen, zu dem er als gesetzlicher Vertreter des Kindes gegen den anderen Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt gestellt hat.[369]

[368] BGH, Urteil v. 20.4.1989, IVb ZR 42/88, FamRZ 1989, 850, 852 (für noch nicht geschiedene Eheleute; offen gelassen, ob dies auch für geschiedene Ehegatten gelten soll; verneinend Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Bielefeld, Rn. 782); FamRZ 1984, 775, 776.
[369] Weinreich/Klein-Klein, § 1607, Rn. 72.

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