Dementsprechend hat das LG Berlin entschieden, dass weder eine "ausländische Verwurzelung" des Mieters noch seine berufliche Situation allein ein Indiz für die Unterstellung der Absicht einer nur vorübergehenden Vermietung ist. Daher konnte dem mit seiner Familie in Toronto lebenden und dort verwurzelten Professor, der sich studienhalber ein halbes Jahr in Berlin aufhält, keine Wohnung zum nur vorübergehenden Gebrauch vermietet werden.

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