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Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch – "Ausländische Verwurzelung" ist kein Indiz

Rudolf Stürzer
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1 Leitsatz

Weder eine "ausländische Verwurzelung" des Mieters noch seine berufliche Situation allein ist ein Indiz für die Unterstellung der Absicht einer nur vorübergehenden Nutzung der angemieteten Wohnung.

2 Normenkette

§ 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB

3 Das Problem

Bei einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch gelten keine Schutzvorschriften zugunsten des Mieters, z. B. über den Kündigungsschutz, die Sozialklausel, Schutz vor Mieterhöhungen (Mietpreisbremse) etc. Ein "vorübergehender Gebrauch" liegt nicht schon bei einer vertraglichen Befristung der Gebrauchsüberlassung vor. Vielmehr muss nach dem Gebrauchszweck das Ende des Mietverhältnisses entweder zeitlich genau fixierbar oder von einer Bedingung abhängig sein, deren Eintritt in naher Zukunft gewiss ist. Daher ist Wohnraum nur dann vorübergehend vermietet, wenn ein vorübergehender Sonderbedarf gedeckt werden soll.

Zu den typischen Fällen von vorübergehender Vermietung gehören somit die Vermietung von Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Unterkünfte für die Dauer einer Messe, Unterbringung eines auswärtigen Monteurs oder eines ausländischen Wissenschaftlers bis zur Erledigung des Arbeitsziels. Dagegen stellt bereits die Anmietung für die Dauer der Ausbildung keine vorübergehende Vermietung mehr dar.

4 Die Entscheidung

Dementsprechend hat das LG Berlin entschieden, dass weder eine "ausländische Verwurzelung" des Mieters noch seine berufliche Situation allein ein Indiz für die Unterstellung der Absicht einer nur vorübergehenden Vermietung ist. Daher konnte dem mit seiner Familie in Toronto lebenden und dort verwurzelten Professor, der sich studienhalber ein halbes Jahr in Berlin aufhält, keine Wohnung zum nur vorübergehenden Gebrauch vermietet werden.

5 Entscheidung

LG Berlin, Urteil v. 21.9.2021, 65 S 36/21

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