Ein einzelner Wohnungseigentümer ist selbstverständlich nicht befugt, Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums zu vermieten. Dies gilt auch für seinen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Ist es dennoch zu einer entsprechenden Vermietung eines einzelnen Mitglieds der Eigentümergemeinschaft gekommen, kann die Eigentümergemeinschaft den Mietvertrag im Nachhinein genehmigen. Wird die Genehmigung verweigert, kann das Mietverhältnis nicht durchgeführt werden – der Mietvertrag verliert seine Wirksamkeit, und der eigenmächtige Wohnungseigentümer ist ggf. schadensersatzpflichtig.

 
Achtung

Kauf bricht nicht Miete

Hat die Eigentümergemeinschaft Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vermietet, so kann keiner der Wohnungseigentümer sein Sondereigentum veräußern, ohne auch das gemeinschaftliche Mietverhältnis mit einzubeziehen. Hier gilt auch § 566 BGB, wonach der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" zu beachten ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge